Kongressreisen
Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit
- Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die überwiegend berufliche Bedingtheit erkennen lässt. Die Reisen müssen fast ausschließlich beruflich bedingt sein.
- Die Reise muss die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung bei der ärztlichen Tätigkeit zulassen.
- Reiseprogramm und Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Ärzte abgestellt sein, sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.
- Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen beruflichen Betätigung als Freizeit verwendet wird. Dies ist mittels des Reiseprogrammes nachzuweisen. Ist also zum Beispiel nach dem Reiseprogramm eine Arbeitszeit von achtzig Stunden während einer zweiwöchigen Reise nicht zu Stande gekommen, ist die Reise nicht absetzbar.
Mitnahme von nahen Angehörigen
Die Mitnahme von nahen Angehörigen zu Fachkongressen wird, auch wenn ein Dienstverhältnis steuerlich anerkannt ist, in der Regel nicht als betrieblich anerkannt. Auslandsreisen in Begleitung der Familie sind der privaten Sphäre zuzurechnen. Auch bei lehrgangsmäßig orientierten Studienreisen ist die Begleitung der Familie ein Indiz für Privatreisen.Die Mitreise eines nahen Angehörigen wird nur dann anerkannt, wenn der Arzt unter den gleichen Bedingungen und mit demselben Aufwand auch einen familienfremden Arbeitnehmer auf seine Reise mitgenommen hätte.
Gemischte Reisen
Ist mit einer Kongressreise eine Erholungsreise verbunden, liegt keine beruflich veranlasste Reise vor. Gleiches gilt, wenn ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird. Ist die Reise nicht abzugsfähig, sind auch jene Reisekosten nicht absetzbar, die anteilig auf einen ausschließlich beruflichen Zweck gewidmeten Reiseabschnitt entfallen. Abzugsfähig sind lediglich die Gebühren für die Teilnahme an Berufsveranstaltungen.
Stand: 11. Februar 2010
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