Entscheidungskriterien
Die Rechtsform eines Unternehmens ist von einer Vielzahl von Kriterien abhängig:
Rechtsgestaltung
Die steueroptimale Gestaltung der Unternehmensübernahme hängt
wesentlich von der Rechtsform ab. Sie sollten also überlegen, ob das
Unternehmen samt seiner Rechtsform übernommen werden soll oder
ob nur der Betrieb übernommen wird und das Unternehmen in einer anderen
Rechtsform geführt werden soll.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier:
Rechtsformwechsel
Haftung
Die Haftung kann beschränkt, unbeschränkt oder unbeschränkbar sein. In
manchen Fällen besteht die
Möglichkeit, sich gegen unbekannte Forderungen abzusichern. Es ist
wichtig, sich der Risiken vor
Vertragsabschluss bewusst zu sein und diese auch in den Verkaufspreis des
Unternehmens miteinzubeziehen.
Soll die Haftung beschränkt werden, so kommen folgende Rechtsformen in Frage: GmbH, GmbH&Co. KG, AG, Stille Gesellschaft, Kommanditist bei KG/KEG.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier: Haftung
Leitung und Überwachung
Wollen Sie das Unternehmen selbst leiten? Wollen Sie die alleinige
Entscheidungsbefugnis haben?
Wollen Sie einen besonders breiten Entscheidungsspielraum haben?
Eine flexible Leitung und Überwachung ist vor allem bei schnell wachsenden Unternehmen und bei einem bevorstehenden Generationenwechsel von Bedeutung. Jene Rechtsformen, die nicht zwingend eine Leitung durch Gesellschafter (Selbstorganschaft) vorsehen, sondern eine Trennung von Gesellschafterstellung und Leitung zulassen (Fremdorganschaft, zB. bei GmbH oder AG) weisen eine höhere Flexibilität auf. Ist allerdings ein breiter Entscheidungsspielraum gewünscht, so sind GmbH oder AG nicht die geeigneten Rechtsformen.
Finanzierung
Ist Mindestkapital erforderlich? Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden? Beachten Sie, dass für eine GmbH ein Mindeststammkapital von 35.000 € erforderlich ist, für eine AG ein Mindestgrundkapital von 70.000 €.
Steuerrecht
Aus steuerlicher Sicht sollen Sie folgende Faktoren für die
Rechtsformwahl berücksichtigen:
Unternehmensphase (Anfangsphase oder Wachstumsphase), Tarifvergleich,
Entnahme- bzw. Ausschüttungspolitik, Mitarbeit der Gesellschafter
und Aufteilung der Einkünfte im Familienverband.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier: Steuerrecht
Gewerbe- und Sozialversicherungsrecht
Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob für die Unternehmenstätigkeit eine Gewerbeberechtigung notwendig ist. Wenn ja, dann ist darauf zu achten, dass die Gewerbeberechtigung ein höchst persönliches Recht ist, das nicht auf den Nachfolger oder Erwerber übergeht. D.h. es müssen entweder der Nachfolger oder ein im Unternehmen tätiger Geschäftsführer die Gewerbeberechtigung besitzen.
Hier finden Sie nähere Informationen zum:
Sicherung des Unternehmensbestandes
Um den Unternehmensfortbestand nicht zu gefährden ist es wichtig, die Kaufpreisvorstellungen des Übergebers an die Ertragskraft des Betriebes anzupasst und somit den Übernehmer nicht unzumutbar zu belasten.
Rechtsformabhängiger Aufwand
Grundsätzlich sind die rechtsformspezifischen Kosten bei Personengesellschaften niedriger als bei Kapitalgesellschaften.
a.) einmalige Gründerkosten
Die Gründungskosten für eine Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich teurer als für eine Personengesellschaft oder für ein Einzelunternehmen, vor allem bedingt durch den notariatsaktpflichtigen Gesellschaftsvertrag bei Kapitalgesellschaften. Noch höher sind die Gründungskosten bei einer GmbH&Co.KG, da zwei Gesellschaftsverträge verfasst werden müssen.
b.) laufender Rechtsformaufwand
Ein laufender Aufwand entsteht vor allem durch rechtsformabhängige Kosten in der Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung. Die Aufstellung des Jahresabschlusses einer GmbH oder AG ist im Vergleich zu einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft mit höherem Aufwand und höheren Kosten für die Steuerberatung verbunden. Weiters muss der Jahresabschluss der AG sowie der GmbH (wenn auch in verkürzter Form) beim Firmenbuch eingereicht werden, wofür entsprechende Gebühren anfallen. Für die GmbH&Co KG müssen zwei Jahresabschlüsse erstellt - einer für die GmbH und einer für die KG - und beim Firmenbuch eingereicht werden.
