Haftung aus Altlasten
Besonders im Zusammenhang mit produzierenden Betrieben ist es möglich, dass so genannte „Altlasten“ bestehen.
Haftung aus Umweltaltlasten
Als Umweltaltlast werden in der Vergangenheit entstandene Verunreinigungen von Böden oder Grundwasser bezeichnet. Besteht die Möglichkeit, dass Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden (z. B. beim Erwerb eines Betriebes, bei dem erfahrungsgemäß umweltgefährdende Stoffe im Betriebsprozess verwendet wurden), ist besondere Vorsicht geboten, denn unter Umständen kann die Behörde den Betriebsnachfolger unabhängig von seinem Verschulden zur Entsorgung der Abfälle beauftragen. Es sollte daher auf jeden Fall eine Erklärung vom Verkäufer verlangt werden, dass der Kaufgegenstand frei von Altlasten ist.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, als Vorsorgemaßnahme in folgende Bücher einzusehen:
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Altlastenatlas und Verdachtsflächenkataster beim Umweltministerium bzw. Umweltbundesamt.
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Grundbuch (wegen allenfalls eingetragener Deponiebewilligung)
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Wasserbuch beim Amt der jeweiligen Landesregierung.
Haftung aus Abgaben-/Steuerschulden
Abgabenschulden sind grundsätzlich persönliche und nicht übertragbare Schulden. Der/Die ErwerberIn eines Unternehmens haftet unter bestimmten Voraussetzungen für die Abgabenschulden des Vorgängers. Dabei ist zwischen Erwerben in Einzelrechtsnachfolge (Schenkung, Vermächtnis, Kauf) und Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) zu unterscheiden. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge haftet der Übernehmer für alle Schulden lt. § 19 BAO bzw. man unterscheidet zwischen einer bedingten und unbedingten Erbserklärung.
Im Falle einer Einzelrechtsnachfolge bleibt der Veräußerer des
Unternehmens gegenüber dem Finanzamt Abgabenschuldner. Der Erwerber
eines Unternehmens in Einzelrechtsnachfolge haftet lt. § 14 BAO für alle
betrieblichen Abgaben (z.B. Umsatzsteuer, Energieabgaben, Kommunalsteuer)
und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer) für das laufende Jahr (in dem
die Übernahme stattfindet) und das Jahr zuvor. Ausgenommen von dieser
Verpflichtung ist die Einkommensteuer. Bei Erwerb eines Unternehmens durch
Erbschaft gehen auf den Erben alle offenen Abgabenschulden – auch die
Einkommensteuer – über. Nähere Informationen finden Sie unter
Haftung aus Steuerschulden.
Im Falle einer Erbschaft unterscheidet man 2 wesentliche Punkte:
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Wird die Firma fortgeführt?
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Liegt eine bedingte oder eine unbedingte Erbserklärung vor?
Wird das Unternehmen fortgeführt gibt es zwei Möglichkeiten ein Erbe
anzutreten.
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Bei einer unbedingten Erbserklärung übernimmt man auch sämtliche Schulden des Vorgängers.
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Eine bedingte Erbserklärung bedeutet, dass der Erbe nur die Aktiva des Unternehmens – somit keine Schulden – übernimmt.
Erkennt der Erbe jedoch dass der Veräußerer bzw. der Erblasser in der
Vergangenheit falsche Abgabenerklärungen abgegeben hat, so hat er die
Pflicht lt. § 15 BAO dies innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen
Finanzamt anzuzeigen! Vernachlässigt er diese Pflicht, so kann er trotz
bedingter Erbserklärung zu kompletter Schuldentilgung herangezogen
werden.

