Haftung aus Unternehmensverbindlichkeiten
Haftungen aus Unternehmensverbindlichkeiten sind neben dem ABGB zusätzlich noch im HBG geregelt. Der § 25 HBG erläutert ausdrücklich die solidarische Haftung des Erwerbers mit dem Veräußerer, wenn das Unternehmen unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung, eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt wird.
Ist dem Käufer bekannt, dass diverse Schulden offen sind, ist es für den Käufer vorteilhaft zu vereinbaren, dass die Zahlungen dieser Schulden von ihm selbst oder von einem Treuhänder vorgenommen werden (direkte Gläubigerbefriedigung). Damit kann der Käufer sicherstellen, dass die ihm bekannten Schulden auch tatsächlich bezahlt wurden. Zusätzlich wird durch die Zahlung der Schulden der maximale Haftungsfond reduziert, denn es gilt laut ABGB: Haftung besteht für Geschäftsverbindlichkeiten einschließlich Steuerschulden nur so weit, als nicht bereits durch den Erwerber so viel an Schulden bezahlt wurden, wie das Unternehmen wert ist.
Der Nachfolger haftet grundsätzlich für
Produkte und Leistungen, die vor der Übertragung geliefert bzw.
ausgeführt wurden. Im Kaufvertrag sollte daher eine
Freistellungserklärung aufgenommen werden, die zwischen Käufer und
Verkäufer klärt, wer im Innenverhältnis haftet. Wichtig ist jedoch, dass
die Haftung des Erwerbers den Gläubigern gegenüber nicht durch interne
Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber rechtswirksam
ausgeschlossen werden kann!

