Haftung aus Verträge
Für jede Art der Betriebsübergabe ist es zu empfehlen, einen schriftlichen Vertrag zu machen. Grundsätzlich gibt es für einige dieser Geschäfte keine Formvorschriften, was bedeutet, dass derartige Verträge auch mündlich gemacht werden dürfen.
Aus Gründen der Sicherheit vor späteren Streitigkeiten und aus Gründen der Beweisbarkeit gegenüber Finanzamt, Soziaversicherung, Gläubigern des Unternehmens usw. sollten für den Übergang des Unternehmens jedenfalls schriftliche Verträge verfasst werden. Insbesondere gilt dies für Pachtverträge oder Gesellschaftsverträge.
Versicherung
Bei einem Unternehmensübergang nimmt der Erwerber die Stelle des Veräußerers in den Versicherungsverträgen ein. Für die Prämie haften beide als Gesamtschuldner. Jedoch haftet der Erwerber wie auch bei den anderen Schulden erst, wenn er davon Kenntnis erlangt. Zum Nachschlagen: § 69 VVG , § 151 VVG.
Arbeitsverträge
Haftung für Löhne und Gehälter § 3 AVRAG
Der Nachfolger muss alle bestehenden
Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten wie übertarifliche
Bezahlung, besondere Urlaubsvereinbarungen usw. übernehmen. Er haftet für
Forderungen, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben, dazu gehören in erster
Linie Lohn- und Gehaltsschulden der letzten zwölf Monate.
Wurden mit Mitarbeitern Abfindungen
oder Pensionszusagen im Rahmen von Kündigungen vereinbart, muss der
Nachfolger diese zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Übertragung
endet. Deshalb: Im Kaufvertrag genau regeln, welche eventuellen Zahlungen
sich aus den Arbeitsverträgen ergeben. Die Haftung des Veräußerers für
Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, wurde auf
einen Zeitraum von fünf Jahren und auf jenen Betrag beschränkt, der dem
fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs
entspricht (§ 6 Abs.2 AVRAG). Denn er haftet für alle
Anwartschaften, die der Arbeitnehmer während der bei ihm verbrachten
Dienstzeit erworben hat.
Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers für diese Neuschulden ist, dass der Abfertigungsanspruch tatsächlich anfällt. Hat der Verkäufer bei Betriebsübergang die Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer zur Gänze befriedigt (so genannte Zwischenabfertigungen), dann haftet er für diese Abfertigungsansprüche nicht mehr.
Entsprechendes gilt auch für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem
Leistungsfall nach dem Betriebsübergang. Auch hier ist die Haftung des
Veräußerers auf fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und auf jenen Betrag
beschränkt, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden
Pensionsanwartschaften entspricht.
WICHTIG:
Lassen Sie sich daher auf jeden Fall vom Verkäufer einen aktuellen Rückstandsausweis vom Sozialversicherungsträger geben. Es ist jedenfalls empfehlenswert, sich vom Verkäufer neben der letzten Bilanz einen aktuellen Rückstandsausweis vom Finanzamt geben zu lassen und bei der Überprüfung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen.
WICHTIG:
Der Erwerber (Pächter) eines Unternehmens muss auch die Abfertigungsanwartschaften übernehmen, die Arbeitnehmer beim Veräußerer erworben haben. Das Ausmaß der zu übernehmenden Anwartschaften hat naturgemäß Einfluss auf den Wert und damit auf den Kaufpreis des Unternehmens. Der Veräußerer haftet im Übrigen für die fiktiv zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung entstandenen Abfertigungslasten dann nur ein Jahr lang ab dem Veräußerungsstichtag, wenn er die handels- und steuerrechtlich zu bildenden Rückstellungen samt Sicherheiten auf den Erwerber überträgt. Ansonsten besteht die Haftung dafür fünf Jahre lang. Bei Übertragung der Sicherungsmittel (Wertpapiere etc.) ist die einjährige Haftung überdies auf den Differenzbetrag zwischen der Abfertigungsforderung und den bestehenden Sicherungsmitteln begrenzt. Die Mitarbeiter müssen überdies davon informiert werden.
Haftung nach Betriebsübergang
Das veräußernde und das erwerbende
Unternehmen haften gleichermaßen für Altschulden. Darunter fallen zum
Beispiel Gehaltsansprüche, welche die Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt des
Betriebsübergangs angesammelt haben. Die Haftung des Verkäufers für
Altschulden ist unbeschränkt.
Für Neuschulden haftet ausschließlich
der Käufer. Zu den Neuschulden gehören jene Verbindlichkeiten, die das
Käuferunternehmen nach dem Übergangszeitpunkt eingeht.
Ausschlaggebend dafür, ob Arbeitnehmer zu übernehmen sind, ist nur, ob die
wesentlichen Teile des Unternehmens übernommen und weitergeführt werden.
Zu den wesentlichen Teilen zählen die Betriebsräume, die
Betriebsausstattung, Maschinen und Geräte, der Kundenstock usw.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer Huber hat, weil er bereits seit 6 Jahren im
Unternehmen arbeitet, einen Abfertigungsanspruch von 3 Monatsgehältern. Er
wird vom Übernehmer weitere 5 Jahre beschäftigt.
Der Übernehmer geht in Konkurs. Der Arbeitnehmer Huber kann die 3
Monatsgehälter vom Übergeber des Unternehmens verlangen.
Diese Bestimmung ist mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Sie ist jedoch auch auf vor dem 1. Juli 2002 erfolgte Betriebsübergänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fünf-Jahresfrist erst mit dem 1. Juli 2002 zu laufen beginnt.
Mietverträge
§ 12a MRG ( Mietrechtsgesetz)
Nach der Bestimmung des § 12 a MRG ist ein Unternehmer berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters sein in einem Mietobjekt betriebenes Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten. Im Gegenzug dazu ist der Vermieter berechtigt, ab der Wirksamkeit der Veräußerung dem neuen Eigentümer gegenüber und ab der Wirksamkeit der Verpachtung dem Verpächter gegenüber den vereinbarten Hauptmietzins auf den zu diesem Zeitpunkt angemessenen Betrag anzuheben. Ebenso kann im Falle dessen, dass eine Gesellschaft Hauptmieterin ist und innerhalb der Gesellschaft eine wesentliche Änderung der Einflussmöglichkeit erfolgt ist (z. B. eine Veräußerung der Anteilsmehrheit), der Hauptmietzins ab Wirksamkeit der Änderung angehoben werden. Der Unternehmer und der Erwerber müssen dem Vermieter die Änderungen (Veräußerung, Verpachtung gesellschaftsrechtliche Änderung) anzeigen. Der Vermieter hat sechs Monate ab Einlangen der Anzeige Zeit, den Hauptmietzins rückwirkend anzuheben.
In einem Verfahren kann nach erfolgter Erhöhung des Hauptmietzinses
geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Anhebung vorliegen,
beziehungsweise ob die Höhe auf die der Hauptmietzins angehoben wurde
gesetzmäßig ist.
Darüber hinaus besteht für einen Hauptmieter, der beabsichtigt sein
Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, die Möglichkeit in einem
Verfahren die Höhe auf die der Hauptmietzins nach der Veräußerung oder
Verpachtung angehoben werden kann, bestimmen zu lassen, egal in welcher
Form ein Unternehmen übernommen wird, es kommt zu mietrechtlichen
Auswirkungen.

