Fernsehen im Hotelzimmer
Öffentliche Aufführungen von urheberrechtlich geschützter Musik und/oder Texten sind lizenzgebührenpflichtig. In Österreich sind diese Gebühren an die AKM – die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger – zu entrichten.
Ist Fernsehen in einem Hotelzimmer eine öffentliche Wiedergabe?
Der Oberste Gerichtshof in Österreich verneinte diese Frage. Daher mussten österreichische Hotels zwölf Jahre lang keine Lizenzgebühren an die AKM mehr bezahlen.
Der Europäische Gerichtshof sah das in einem Urteil vor einigen Jahren anders. Laut der Entscheidung des EuGH fällt die Weiterleitung des Fernsehsignals unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“.
Vorschriften im Gemeinschaftsrecht, die nicht ausdrücklich auf das
Recht bestimmter Mitgliedstaaten verweisen, sind in allen Staaten autonom
und einheitlich auszulegen. Österreich darf daher den Begriff „öffentlich“
nicht anders definieren.
Mit Oktober 2010 wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
auch in Österreich umgesetzt. Für österreichische Hotelbetriebe bedeutet
das, dass die Wiedergabe von Rundfunksendungen im Hotelzimmer und in
gewerblichen Appartements zu einer AKM-Gebühr verpflichtet. Der
Hotelbetreiber muss € 0,50 pro Zimmer und Monat bezahlen.
Saisonbetriebe müssen nur für den Zeitraum bezahlen, in dem sie geöffnet
haben. Betriebe, die in mehreren Saisonen geöffnet haben, können für
Sommer und Winter eine getrennte Meldung machen. Die bisherige AKM-Gebühr
für Ruhe- und Gemeinschaftsräume ist auch weiterhin zu bezahlen. Ist in
einem Zimmer kein Fernseher, so ist eine Null-Meldung an die AKM zu
erstellen.
Zusätzlich zu dieser AKM-Gebühr fällt auch noch die GIS-Gebühr für das Öffentlich Rechtliche Fernsehen in Österreich an. Diese beträgt für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe für alle Zimmer ca. € 260,00 pro Jahr.
Stand: 21. März 2011
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