Verkauf eines Einzelunternehmens oder Anteile an einer Personengesellschaft
Mit dem Veräußerungsvorgang geht das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber über. In diesem Zeitpunkt wird auch der Veräußerungsgewinn realisiert. Bei Ratenzahlungen oder Kaufpreisstundung wird der Barwert bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes herangezogen. Die Zinsen werden als nachträgliche betriebliche Einkünfte betrachtet. Aus diesem Grund unterliegen sie nicht dem ermäßigten Steuersatz.